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   LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09   

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https://dejure.org/2010,23845
LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 (https://dejure.org/2010,23845)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 (https://dejure.org/2010,23845)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. März 2010 - 8 Sa 53/09 (https://dejure.org/2010,23845)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    (vergleiche zu einem gleichen Vertrag: BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 unter B. I. 2. a) - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06) festgestellt, dass dieser Beschluss satzungsgemäß und ermessensfehlerfrei die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt hat.

    b) Die Pensionskasse mag berechtigt gewesen sein, gemäß § 22 ihrer Satzung Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, (so zutreffend LAG Düsseldorf vom 7. Februar 2007 - 12 Sa 227/06).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Solche Satzungsbestimmungen dienen dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern (vergleiche zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - AP Nr. 1 zu § 1 a BetrAVG).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Wenn Regelwerke auf die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Satzungen einer Pensionskasse ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nehmen, liegt üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vor (BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - zu I. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 185/83

    Betriebsrente - Insolvenzschutz - Unterstützungskasse - Tochtergesellschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09
    Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht auch kein entsprechendes Widerrufsrecht mehr (vergleiche BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    an den Kläger ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 122, 06 Euro hinaus weitere 59, 03 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 3.535,48 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 122, 06 Euro brutto zu zahlen.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 183, 61 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 122, 06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 122, 06 Euro brutto hinaus monatlich weitere 61, 55 Euro brutto zu zahlen.

    Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 183, 61 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) gezahlter 122, 06 Euro brutto.

    Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 122, 06 Euro brutto zu zahlen.

    Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 122, 06 Euro brutto monatlich weitere 19, 51 Euro brutto zu.

    Da der Kläger am 1. Januar 2009 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 763, 88 Euro brutto erhielt und die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 122, 06 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 39, 52 Euro brutto (= 925,46 Euro abzüglich 885, 94 Euro [ = 763,88 Euro + 122, 06 Euro]).

    Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 122, 06 Euro brutto hinaus weitere 39, 52 Euro brutto monatlich zu.

    Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.362,75 Euro brutto und für die Zeit ab 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 122, 06 Euro brutto hinaus monatlich weitere 59, 03 Euro brutto zahlt.

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 614/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    an den Kläger ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 36 Euro hinaus weitere 62, 41 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 3.757,24 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 104, 36 Euro brutto zu zahlen.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 175, 80 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 104, 36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 36 Euro brutto hinaus monatlich weitere 71, 44 Euro brutto zu zahlen.

    Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 175, 80 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) gezahlter 104, 36 Euro brutto.

    Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 104, 36 Euro brutto zu zahlen.

    Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 104, 36 Euro brutto monatlich weitere 26, 33 Euro brutto zu.

    Da der Kläger seit dem 1. Januar 2009 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 705, 40 Euro brutto erhielt und die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 104, 36 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 36, 08 Euro brutto (= 845, 84 Euro abzüglich 809, 76 Euro [ = 705, 40 Euro + 104, 36 Euro]).

    Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 104, 36 Euro brutto hinaus weitere 36, 08 Euro brutto monatlich zu.

    Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.471,81 Euro brutto und für die Zeit ab 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104, 36 Euro brutto hinaus monatlich weitere 62, 41 Euro brutto zahlt.

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1509/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 183, 61 EUR (in Worten: Hundertdreiundachtzig und 61/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgericht Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 122, 06 EUR (in Worten: Hundertzweiundzwanzig und 06/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Die Kammer hatte der Klage stattgegeben mit Urteil vom 3. März 2010 (Hessisches Landesarbeitsgericht 8 Sa 53/09) und die Beklagte zur Zahlung der Differenzen für die Monate Juli 2005 bis Februar 2009 verurteilt sowie einer zusätzlichen monatlichen Rentenzahlung von 122, 06 EUR ab März 2009.

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.04.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 183, 61 EUR brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des LAG Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 122, 06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,.

    Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S.3 BetrAVG (so schon Urteile der Kammer vom 3.März 2009 - 8 Sa 53/09; - 8 Sa 186/09, dem folgend: LAG Baden - Württemberg vom 2.6.2010 - 19 Sa 33/09 - nicht rechtskräftig; vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende).

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1510/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 175, 80 EUR (in Worten: Hundertfünfundsiebzig und 80/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 104, 36 EUR (in Worten: Hundertvier und 36/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

    Die Kammer hatte der Klage stattgegeben mit Urteil vom 3. März 2010 (Hessisches Landesarbeitsgericht 8 Sa 53/09) und die Beklagte zur Zahlung der Differenzen für die Monate Juli 2003 bis Februar 2009 verurteilt sowie ab 01.03.2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 104, 36 EUR brutto zu zahlen;.

    und 01.07.2010 und aus je 63, 12 EUR seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06 und 01.07.2011 und aus 71, 44 EUR ab dem 01.8.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 175, 80 EUR brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des LAG Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 104, 36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,.

    Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S.3 BetrAVG (so schon Urteile der Kammer vom 3.März 2009 - 8 Sa 53/09; - 8 Sa 186/09, dem folgend: LAG Baden - Württemberg vom 2.6.2010 - 19 Sa 33/09 - nicht rechtskräftig; vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende).

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG (so schon Urteile der Kammer vom 3.März 2009 - 8 Sa 53/09; - 8 Sa 186/09, dem folgend: LAG Baden - Württemberg vom 2.6.2010 - 19 Sa 33/09 - nicht rechtskräftig; vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende).

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1511/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG (so schon Urteile der Kammer vom 3. März 2009 - 8 Sa 53/09; - 8 Sa 186/09, dem folgend: LAG Baden - Württemberg vom 2.6.2010 - 19 Sa 33/09 - nicht rechtskräftig; vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende).

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S.3 BetrAVG (so schon Urteile der Kammer vom 3. März 2009 - 8 Sa 53/09; - 8 Sa 186/09, dem folgend: LAG Baden - Württemberg vom 2.6.2010 - 19 Sa 33/09 - nicht rechtskräftig; vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende).

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1529/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).

    Die Kammer hatte der Klage stattgegeben mit Urteil vom 3. März 2010 (Hessisches Landesarbeitsgericht 8 Sa 53/09) und die Beklagte zur Zahlung der Differenzen für die Monate Juli 2006 bis Februar 2009 verurteilt sowie ab dem 01.03.2009 eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von 128, 30 EUR brutto zu zahlen.

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1514/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).
  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1528/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

    (so schon 8 Sa 53/09).
  • ArbG Frankfurt/Main, 15.09.2011 - 11 Ca 2347/11

    Betriebliche Altersversorgung

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